Weiterführende Informationen (1)

Nach der SARS-CoV-2- Arbeischutzrechtlinie -muss die Lüftung in Räumen von Arbeitsstätten gemäß Nummer 3.6 des Anhangs der Arbetisstättenverordnung (ArbStättV) ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft, in der Regel in Außenluftqualität,
vorhanden sein. Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung. Unter § 4.2.3 “Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind die konkreten Maßnahmen zur RLT- Anlagen beschrieben).

Um Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 zu minimieren, müssen raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen): sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.) und 1. dem Raum einen ausreichend hohen
Außenluftanteil zuführen, sodass die Anforderungen an die CO2-Konzentration der Raumluft gemäß Absatz 3 eingehalten werden oder 2. anderenfalls über geeignete Filter oder andere Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Virenkonzentration aus der Umluft verfügen.

Weiterführende Informationen (2)

Im Fachbeitrag der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) sowie der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ) zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2 wird folgendes empfohlen:

Für einen wirksamen Infektionsschutz müssen die "AHA+L"-Regeln beachtet werden Abstand, Hygienemaßnahmen und ggf. Alltagsmasken/Atemschutz in Verbindung mit sachgerechtem Lüften. Diese Grundregeln sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und in den ergänzenden Empfehlungen der Bundesregierung zum infektionsschutzgerechten Lüften beschrieben. Lüften senkt
durch Zufuhr unbelasteter oder entsprechend aufbereiteter Außenluft eine mögliche Virenbelastung der Raumluft. Räume, die über keine oder keine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügen, sind typischerweise über die Fenster mit ausreichend Außenluft zu versorgen. Mobile Raumluftreiniger führen dem Raum dagegen keine Außenluft zu.

Zweckmäßig eingesetzt und ausgestattet können sie jedoch Viren aus der Raumluft entfernen. Insofern lassen sich Raumluftreiniger ergänzend nutzen, um das Ansteckungsrisiko in Innenräumen zu verringern. Aber sie bieten keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich (z.B. Anhusten oder Unterschreiten des Schutzabstandes von 1,5m).

Sie können Luftreiniger aber als Ergänzung einsetzen, um das Ansteckungsrisiko in Innenräumen zu verringern. Auch die weiteren
Bedingungen gibt bereits die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor

  • Sie müssen sie sachgerecht aufstellen, betreiben und instand halten, also reinigen und die Filter wechseln.
  • Sie müssen sie mit geeigneten Partikelluftfiltern ausrüsten.
  • Die Luftreiniger dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Reaktionsprodukte freisetzen.

Luftreiniger können eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn die Lüftungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Die BAuA nennt als Beispiele
innenliegende Aufenthalts- oder Wartebereiche und Räume kleinerer bis mittlerer Größe mit vielen und/oder wechselnden Personen.

Achten Sie darauf, dass

  • die Raumluft gut durchströmt wird,
  • die Lärmbelastung gering ist und
  • die Luftreiniger regelmäßig durch befähigte Personen gewartet werden, damit sie nicht ihrerseits Gerüche, Schadstoffe oder Mikroorganismen in die Raumluft abgeben.

Mehr darüber erfahren Sie in der Entscheidungshilfe der BAuA vom März 2021 „Erweiterter Infektionsschutz durch mobile Raumluftreiniger?“

Ziehen Sie gegebenenfalls auch die ASR A3.6 „Lüftung“ heran.


Zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Pandemie!